Leistungen für Gerichte:
Unsere Kanzlei übernimmt berufsmäßig Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen und rechtliche Betreuungen. Sehr gerne übernehme ich Pflegschaften auch an Ihrem Gerichtsort und würde mich freuen, wenn Sie sich mit mir in Verbindung setzen, um die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit zu besprechen.
Die Nachlasspflegschaft wird als Verfahren zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses in den Fällen angeordnet, in denen der Erbe unbekannt ist oder die Erbschaft noch nicht angenommen hat. Die Nachlasspflegschaft kann nachfolgende Aufgaben umfassen.
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Ermittlung von Vermögenswerten (auch im Ausland) wie: Grundbesitz, Kontenguthaben, Gesellschaftsvermögen
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zivilprozessuale Durchsetzung von Ansprüchen des Nachlasses und Abwehr von Forderungen Dritter gegen den Nachlass
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Liquidierung des Nachlasses, Durchführung von Aufgebotsverfahren zum Ausschluss von Nachlassgläubigerrechten
Bei der Nachlassverwaltertätigkeit sind die Erben bekannt. Im Mittelpunkt der Nachlassverwaltung steht die Ablösung der Schulden des Erblassers. Bei dieser Form der Verwaltung wird die Haftung der Erben auf den Nachlass beschränkt.
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Verwertung von Grundbesitz
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Veräußerung von bewegliche Sachen nach erfolgter Schätzung durch öffentlich bestellte Auktionatoren
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Liquidierung des zerstreuten Kapitalvermögens
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Ausgleichung von möglichen Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen
Erbenermittlung als Aufgabenbereich
Sofern der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, müssen die Verwandtschaftsverhältnisse ermittelt und im Detail dem Nachlassgericht mittels Urkunden belegt werden, damit dieses einen Erbschein erteilt.
Die Erbenermittlung ist häufig das zentrale Problem, wenn Erben zum Teil oder gänzlich unbekannt sind. Oft haben Teile der Familie keinen Kontakt mehr untereinander oder es bestanden mehrere Ehen der verstorbenen Person.
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Klärung der Verwandtschaftsverhältnisse im In- und Ausland
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Anfertigung eines grafischen Erbenbilds
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Beschaffung der Urkunden und anderer relevanter Nachweise der Abstammung
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Vorbereitung des Erbscheinantrages