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Nachlassverwaltung 

Ein Erbfall stellt für alle Beteiligten stets eine besondere Ausnahmesituation dar. Die Nachlassverwaltung ist eine Spezialform der Nachlasspflegschaft und dient der Befriedigung der Nachlassgläubiger (§ 1975 BGB). Im Gegensatz zur Nachlasspflegschaft sind die Erben in diesem Fall bekannt und erfolgt mit der Anordnung einer Nachlassverwaltung auch eine Beschränkung der Haftung des Erben auf maximal den vorhandenen Nachlass. 

 

​Eine Nachlassverwaltung ist eine wohl von Erben viel zu selten in Anspruch genommene Möglichkeit, sich in aller Ruhe Kenntnis über den Bestand und die Werthaltigkeit eines Nachlasses zu verschaffen, ohne dass die Erben aus der Sorge über einen womöglich überschuldeten Nachlass die Erbschaft sofort ausschlagen müssten. 

Die Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist. Auf Grund § 317 InsO ist der Nachlassverwalter als gesetzlicher Vertreter der Erben berechtigt, ein Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen. 

Der Nachlassverwalter ermittelt den vorhandenen Nachlass und die Verbindlichkeiten. Er verwaltet den Nachlass, erstellt ein ordentliches Nachlassverzeichnis und begleicht die Forderungen der Nachlassgläubiger (§ 1985 BGB). 

Das Nachlassgericht bestellt die Nachlassverwaltung auf Antrag. Dies geschieht durch die Erben oder Nachlassgläubiger. Der Verwalter hat die Aufgabe, das Vermögen des Erblassers zu sichern und die Gläubiger zu befriedigen. 

 

Aufgabenbereiche:  

  • Sicherung und Verwaltung der Vermögenswerte 

  • Befriedigung der Gläubiger 

  • Herausgabe der freien Vermögensmasse an die Erben (§ 1986 BGB)

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