Nachlasspflegschaft
Nach dem Tode eines Menschen ist es nicht stets die Aufgabe des Nachlassgerichts, Fürsorgemaßnahmen über das Vermögen des Erblassers zu treffen. Dies ist die Angelegenheit der gemäß §§ 1922 ff. BGB berufenen Erben. Der Erbe ist Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (Prinzip der Universalsukzession, § 1922 Abs. 1 BGB). Die Erbschaft umfasst das gesamte aktive und passive Vermögen der verstorbenen Person und ist als solches Gegenstand des Rechtsübergangs. Neben dem Eigentum wird kraft § 857 BGB auch der Besitz auf den oder die Erben übertragen. Im Rahmen der Nachlasshaftung müssen die Erben auch für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers einstehen, siehe § 1967 BGB. Der Erbe ist jedoch nicht verpflichtet, die Erbschaft anzunehmen; er hat die Möglichkeit der Erbausschlagung.
Der Nachlass als solcher ist in Deutschland nicht rechtsfähig. Er ist also kein Rechtssubjekt, sondern ein Rechtsobjekt. Der Nachlass besitzt keinen gesetzlichen Vertreter. Der Nachlasspfleger ist gesetzlicher Vertreter unbekannter Erben. Es kann also auch keine Forderungen gegen den Nachlass geben, sondern nur Forderungen gegen den Erben oder eine Mehrheit von Erben, die als Nachlassverbindlichkeiten bezeichnet werden.
Sind die Erben unbekannt und ist der Nachlass fürsorgebedürftig, so stellt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft eine von mehreren möglichen Fürsorgemaßnahmen des Nachlassgerichts dar, vgl. § 1960 BGB. Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.
Es werden grundsätzlich drei Fälle der Nachlasspflegschaft unterschieden, nämlich:
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die so genannte Sicherungspflegschaft, § 1960 BGB,
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die so genannte Klage- oder Prozesspflegschaft, § 1961 BGB,
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die Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB.
Bei Erben, die sich im Ausland aufhalten, für die gemäß § 1944 Abs. 3 BGB eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist gilt, kann die Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft die Einleitung einer Nachlasspflegschaft durchaus rechtfertigen, da häufig Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, die ein so langes Zuwarten nicht angezeigt erscheinen lassen.