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Nachlasspflegschaft

 

Nach dem Tode eines Menschen ist es nicht stets die Aufgabe des Nachlassgerichts, Fürsorgemaßnahmen über das Vermögen des Erblassers zu treffen. Dies ist die Angelegenheit der gemäß §§ 1922 ff. BGB berufenen Erben. Sind diese unbekannt und ist der Nachlass fürsorgebedürftig, so stellt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft eine von mehreren möglichen Fürsorgemaßnahmen des Nachlassgerichts dar, vgl. § 1960 BGB. Der Nachlasspfleger ist der gesetzliche Vertreter der unbekannten Erben. Der Wirkungskreis des Nachlasspflegers umfasst, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.

Es werden grundsätzlich drei Fälle der Nachlasspflegschaft unterschieden, nämlich: 

  • die so genannte Sicherungspflegschaft, § 1960 BGB, 

  • die so genannte Klage- oder Prozesspflegschaft, § 1961 BGB, 

  • die Nachlassverwaltung, §§ 1975 ff. BGB.

Bei Erben, die sich im Ausland aufhalten, für die gemäß § 1944 Abs. 3 BGB eine sechsmonatige Ausschlagungsfrist gilt, kann die Ungewissheit über die Annahme der Erbschaft die Einleitung einer Nachlasspflegschaft durchaus rechtfertigen, da häufig Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, die ein so langes Zuwarten nicht angezeigt erscheinen lassen. Aber auch bei inländischen Erben, die der Sechs-Wochen-Frist unterliegen, kann die Einleitung einer Nachlasspflegschaft in Ausnahmefällen erforderlich sein, wenn dringendes Sicherungsbedürfnis besteht. Dies gilt vor allem in Fällen von Kettenausschlagungen, wenn sich mehrere Sechswochenfristen aneinanderreihen.

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