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Nachlassverwaltung Carsten Rappe
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Deutschland
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E-Mail: info@nachlassverwaltung-rappe.de
Internet: www.nachlassverwaltung-rappe.de
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Hinweise zu den Tätigkeitsbezeichnungen
Die Nachlasspflegschaft wird gemäß den gesetzlichen Vorschriften durch das zuständige Nachlassgericht angeordnet. Die Bestellung zum Nachlasspfleger erfolgt ausschließlich durch das Nachlassgericht.
Auch die Nachlassverwaltung im gesetzlichen Sinne wird durch das zuständige Nachlassgericht angeordnet. Die geschäftliche Bezeichnung „Nachlassverwaltung Carsten Rappe“ bedeutet daher nicht, dass in jeder bearbeiteten Nachlassangelegenheit eine gerichtlich angeordnete Nachlassverwaltung besteht.
Die Tätigkeit als Testamentsvollstrecker beruht grundsätzlich auf einer wirksamen Ernennung durch letztwillige Verfügung und der Annahme des Amtes oder auf einer gesetzlich vorgesehenen gerichtlichen Ernennung.
Weitere Tätigkeiten im Zusammenhang mit der tatsächlichen oder organisatorischen Abwicklung eines Nachlasses können – abhängig vom jeweiligen Einzelfall – auf einer privatrechtlichen Beauftragung beruhen.
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Stand: 2. August 2026

