Erbrecht
Das Erbrecht ist Teil des bürgerlichen Rechts, in dem der Übergang von Rechten und Pflichten aus Anlass des Todes einer Person auf eine andere Person geregelt ist. Festgeschrieben ist das Erbrecht vor allem im fünften Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Weitere Rechtsquellen sind:
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weitere einzelne Normen des BGB ( §§ 563, 563a, 563b, 857, 1371 BGB)
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einzelne handelsrechtliche Vorschriften (§ 22 HGB)
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Anwendbarkeitsbestimmungen (Art. 25, 26, 235 EGBGB)
Nicht zum Erbrecht zu zählen sind das Erbschaftssteuerrecht und die Bestattungspflicht, da sie zum öffentlichen Recht gehören.
Überblick über das Erbrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
Nach dem BGB bestimmt der Erblasser den Erben (GEWILLKÜRTE ERBFOLGE) oder mangels Bestimmung das BGB (GESETZLICHE ERBFOLGE). Der Erbe tritt in die vermögensrechtliche Rechtsstellung des Erblassers durch Gesamtrechtsnachfolge ein, § 1922 BGB. Die Erbschaft kann an einen oder mehrere Erben fallen. Im zweiten Fall bilden die Miterben eine Erbengemeinschaft, § 2032 BGB, eine Unterart der Bruchteilsgemeinschaft.
Ausweis über die erbrechtlichen Verhältnisse ist der Erbschein.
Der Erblasser kann durch Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 I BGB), der seine letztwilligen Verfügungen zur Ausführung bringen muss, § 2203 BGB.
Nach dem Tod des Erblassers geht dessen Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere Personen (Erben) über, § 1922 I BGB. Eine herrenlose Erbschaft (Erbmasse ohne Erben) gibt es nicht. Die aktive Erbfähigkeit (die Fähigkeit, eine Erbschaft zu erlangen), haben folgende Personen:
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der lebende Mensch (§ 1923 I BGB)
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der zur Zeit des Erbfalls Gezeugte, wenn er nachher lebend geboren wird (§ 1923 II BGB)
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die juristische Person (§ 2101 II BGB)
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die OHG und die KG als gesamthänderische Gemeinschaft der Teilhaber (§§ 124 I, 161 II HGB)
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der Fiskus (§ 1936 BGB)
Erblasser kann nur der Mensch sein, § 1922 I BGB (passive Erbfähigkeit).
Juristische Personen sterben nicht und werden nicht beerbt. Für sie gibt es die sog. Auflösung (§§ 47, 730 BGB, §§ 145ff. HGB, §§ 262ff. AktG, §§ 60ff. GmbHG).
Die Erbschaft geht durch Universalsukzession (GESAMTRECHTSNACHFOLGE) auf den oder die Erben über. Der Vermögensübergang vollzieht sich unmittelbar kraft Gesetzes. Eines rechtsgeschäftlichen Übertragungsaktes bedarf es nicht. Ausgeschlossen vom Übergang sämtlicher Rechte und Verpflichtungen sind höchstpersönliche Positionen. Von diesen Ausnahmen abgesehen rückt der Erbe vollständig in die Rechtsposition des Erblassers.
Nach § 1936 I BGB ist der Fiskus des Bundeslandes, in dem der Erblasser zur Zeit des Todes seine Niederlassung hatte, gesetzlicher Erbe, wenn weder ein Verwandter, ein Lebenspartner (§ 10 LPartG) noch ein Ehegatte des Erblassers vorhanden ist. Der Staat kann nicht auf das Erbe verzichten (§ 2346 BGB) bzw. eine ihm anfallende Erbschaft ausschlagen (§ 1942 II BGB). Allerdings folgt aus § 2011 BGB i.V.m. § 1994 I BGB, dass der Fiskus immer nur mit der Beschränkung auf den Nachlass haftet.
Universalsukzession - Gesamtrechtsnachfolge
Bezeichnet den unmittelbaren Übergang eines Vermögens als Ganzes auf den Rechtsnachfolger. Der Gesamtrechtsnachfolger erlangt alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers, ohne dass die einzelnen Rechte auf ihn einzeln übertragen werden. Gegenteil ist die Sonderrechtsnachfolge, bei der der Rechtsnachfolger nur in eine einzelne Rechtsposition eintritt. Der bekannteste Fall einer Universalsukzession ist die Erbschaft. Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Erben vom Todesfall oder ihrer Erbenstellung wissen.