Testamentsvollstreckung
Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung zählt zu den zentralen erbrechtlichen Instrumenten zur Durchsetzung und Sicherung des letzten Willens des Erblassers. Sie dient in erster Linie der geordneten Nachlassabwicklung und der Konfliktvermeidung zwischen den Erben, kann darüber hinaus jedoch auch dem Schutz einzelner Erben oder Vermächtnisnehmer sowie der Umsetzung komplexer testamentarischer Gestaltungen (z. B. Unternehmensnachfolge, Dauertestamentsvollstreckung) dienen.
Es entspricht daher der erbrechtlichen Zweckmäßigkeit, eine neutrale, unabhängige und fachlich qualifizierte Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, die die letztwilligen Verfügungen objektiv und ausschließlich am Willen des Erblassers orientiert ausführt. Die Bestellung des Testamentsvollstreckers erfolgt gemäß § 2197 Abs. 1 BGB durch Benennung im Testament oder in einem Erbvertrag. Der Erblasser kann diese Bestimmung auch einem Dritten übertragen (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder das Nachlassgericht um Bestellung ersuchen (§ 2200 Abs. 1 BGB). Mit Annahme des Amtes wird der Testamentsvollstrecker Inhaber eines eigenständigen Verwaltungsrechts am Nachlass (§ 2205 BGB), während die Verfügungsbefugnis der Erben insoweit beschränkt ist.
Die Art und der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers ergeben sich in erster Linie aus dem Wortlaut und der Auslegung der Verfügung von Todes wegen. Der gesetzliche Regelfall ist die Abwicklungsvollstreckung. In deren Rahmen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zu vollziehen (§ 2210 BGB) und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft herbeizuführen (§ 2203 BGB). Fehlt eine nähere Bestimmung, ist stets von dieser Grundform auszugehen. Daneben kommen weitere Erscheinungsformen, insbesondere die Verwaltungs- und Dauertestamentsvollstreckung (§ 2209 BGB), in Betracht.

