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Testamentsvollstreckung 


Die Testamentsvollstreckung ist eines der wichtigsten Instrumente zur Durchsetzung des letzten Willens. 

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist schwierig und verantwortungsreich. Der Testamentsvollstrecker haftet für sein Handeln. Familienmitglieder sind mit dieser Aufgabe meist überfordert. Es ist deshalb zu überlegen, ob einem Verwandten diese - für ihn unter Umständen - unangenehme Aufgabe zugemutet werden soll. Hiervon abgesehen, entstehen schnell Meinungsverschiedenheiten unter den Erben, wenn einer der Miterben der Testamentsvollstrecker ist. 

 

Es ist daher naheliegend und besser, eine neutrale, unabhängige und fachlich qualifizierte Person mit der Testamentsvollstreckung zu betrauen, die das Amt objektiv und im Sinne des Erblassers wahrnimmt. 

 

​Seit 2009 bin ich als geprüfter Testamentsvollstrecker (EBS) tätig und werde häufig von Gerichten für diese Aufgabe ausgewählt. Doch auch Privatpersonen, die ein Testament verfassen, sprechen vorher mit mir und setzen mich in ihrem Testament als Testamentsvollstrecker ein. 

Regelmäßig wird die Person des Testamentsvollstreckers vom Erblasser in seinem Testament oder einem Erbvertrag (§ 2197 Abs. 1 BGB) benannt. Alternativ kann der Testamentsvollstrecker allerdings auch durch einen vom Erblasser ermächtigten Dritten (§ 2198 Abs. 1 BGB) oder vom Nachlassgericht aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des Erblassers im Testament (§ 2200 Abs. 1 BGB) bestimmt werden.


Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung werden die Erben in ihrer Verfügungsbefugnis über den Nachlass beschränkt. Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers richten sich nach der Art der Testamentsvollstreckung. Regeltypus ist die Abwicklungsvollstreckung, wonach der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen auszuführen (§ 2210 BGB) und die Auseinandersetzung unter den Erben (§ 2203 BGB) durchzuführen hat. 


Entscheidend für den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers ist der Wortlaut der Verfügung von Todes wegen und deren Auslegung. Bei bloßer Anordnung einer Testamentsvollstreckung ohne weitere Ausgestaltung ist von der reinen Abwicklungsvollstreckung auszugehen. 

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