Erbengemeinschaft
Erbengemeinschaft
Hat ein Erblasser mehrere Erben, so bilden diese als Miterben eine Erbengemeinschaft. Die gesetzlichen Regelungen dazu enthalten die §§ 2032 bis 2063 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Der Nachlass gehört der Erben gemeinschaftlich, alle Erben werden zunächst Miteigentümer aller Gegenstände des Nachlasses. Dem einzelnen Miterben steht ein quotenmäßig bestimmter Anteil am Nachlass zu.
Über diesen Anteil, nicht dagegen über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen, kann er grundsätzlich frei verfügen (notarielle Form notwendig). So kann er beispielsweise ein Pfandrecht (§ 1273 BGB) oder ein Nießbrauchsrecht (§ 1068 BGB) bestellen. Er kann auch seinen Anteil verkaufen, wobei die übrigen Erben ein Vorkaufsrecht an dem Anteil haben. Über den Nachlass als Ganzes können die Miterben allerdings nur gemeinschaftlich verfügen.
Die Erbengemeinschaft muss den Nachlass als Vermögen gemeinsam ordnungsgemäß verwalten. Gegenüber den Nachlassgläubigern haften sie gesamtschuldnerisch. Jeder Miterbe kann die Auseinandersetzung jederzeit verlangen, es sei denn, die Auseinandersetzung ist vertraglich zwischen den Miterben oder durch die Anordnung des Erblassers oder wegen der Unbestimmtheit der Erbteile aufgrund der zu erwartenden Geburt eines Miterben ausgeschlossen.
Die Auseinandersetzung führt zur Auflösung der Erbengemeinschaft.
Sie beinhaltet:
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die Befriedigung der Nachlassgläubiger, also die Zahlung der Schulden des verstorbenen Schuldners
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die Erledigung noch ausstehender Rechtsgeschäfte
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die Verteilung des verbleibenden Nachlasses unter den Erben