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Die gesetzliche Erbfolge 

Die Reihenfolge für die Rechtsstellung als Erbe bestimmt sich nach den in den §§ 1924ff. BGB genannten Ordnungen. Die jeweils dem Erblasser nähere Ordnung schließt die entferntere aus, § 1930 BGB. 

Erben der 1. Ordnung sind z.B. die Abkömmlinge des Erblassers (Kinder und Kindeskinder), Erben der 2. Ordnung die Eltern des Erblassers. Lebt nur ein Kind des Erblassers, so sind die Eltern des Erblassers nicht erbberechtigt. 

Die wichtige Gruppe der Erben sind diejenigen der 1. Ordnung. Zu den Kindern des Erblassers gehören: 

  • leibliche Kinder (eheliche und nichteheliche Kinder haben dieselben Rechte) 

  • angenommene Kinder (§§ 1741ff. BGB) 


Minderjährige: Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Kind und den leiblichen Eltern erlischt mit der Adoption. Gleichzeitig wird ein Verwandtschaftsverhältnis zu den Adoptiveltern begründet. Dieselbe Aussage gilt auch für das Erbrecht, §§ 1754ff. BGB. 

Volljährige: Bei der Annahme Volljähriger erstrecken sich die Wirkungen der Adoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden, § 1770 BGB. 

Solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, sind die Verwandten nachfolgender Ordnungen ausgeschlossen, § 1930 BGB. Nach dem REPRÄSENTATIONSPRINZIP schließt der dem Erblasser dem Grad nach am nächsten Stehende seine eigenen Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) von der Erbfolge aus = er repräsentiert seinen Stamm. 

Jeder Abkömmling bildet mit seinen Abkömmlingen einen STAMM. Auf jeden Stamm entfällt die gleiche Erbquote. Sie verteilt sich auf die Mitglieder des Stamms nach der Anzahl der Köpfe zu gleichen Teilen. 

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