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Erbschaft 


Die Erbschaft umfasst alle Rechtsverhältnisse des Erblassers, die bei dessen Tod gemäß § 1922 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf die Erben als Ganzes übergehen. 

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Dazu zählen: 

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  • dingliche Rechte (Eigentum, Besitz) 

  • Forderungen (Aktiva) 

  • Schulden (Passiva) 

  • gewerbliche Schutzrechte (z. B. Urheberrechte, Patentrechte) 

  • Geschäftsanteile einer GmbH (§ 15 Absatz 1 GmbHG). 

 

 

Nicht zur Erbschaft zählen dagegen die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers, beispielsweise: 

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  • Familienrechte 

  • Mitgliedschaften in einem Verein (§ 38 Satz 1 BGB) und einer offenen Handelsgesellschaft (§ 131 Absatz 3 Nr. 1 HGB) 

  • Arbeitsverpflichtungen als Arbeitnehmer (§ 613 Satz 1 BGB) 

  • Nießbrauch (§ 1061 Satz 1 BGB) 

  • beschränkte persönliche Dienstbarkeiten (§ 1090 Absatz 2 BGB).

 

"Erbschaft" bezeichnet im Ergebnis das Gleiche wie "Nachlass".

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Der Begriff Erbschaft wird allerdings regelmäßig in Verbindung mit dem Erben gebraucht, während Nachlass meist im Verhältnis zu Dritten (z. B. Nachlassverbindlichkeit, Nachlassgläubiger, Nachlassgericht) gebraucht wird. 

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