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Erbenhaftung

Nachlassverbindlichkeiten (Die zur Erbschaft gehörenden Schulden) 

 

Was Nachlassverbindlichkeiten sind, regelt das Gesetz in den §§ 1967 bis 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). 

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören alle Forderungen, die Dritte gegenüber dem Nachlass geltend machen können. 

Unterschieden werden dabei: 

  • Erblasserschulden: Verbindlichkeiten, die der Erblasser noch zu Lebzeiten eingegangen ist (z. B. Miete, Kaufpreis) 

  • Erbfallschulden / Erbschaftsschulden: Verbindlichkeiten, die aufgrund des Erbfalls entstanden sind (z. B. Pflichtteilsansprüche, Vermächtnisansprüche, Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten, Bestattungskosten, Dreißigster, Erbschaftsteuer) 

 

Zu den Erbfallschulden zählen auch die Erbschaftsverwaltungsschulden. Das sind Verbindlichkeiten, die aus der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses in der Person des Erben entstehen (z. B. Kosten für Testamentseröffnung, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung und Nachlasspflegschaft). 

Für die Nachlassverbindlichkeiten haftet der Erbe grundsätzlich persönlich und auch mit seinem Privatvermögen. Sind mehrere Erben vorhanden, so haften sie für die Nachlassverbindlichkeiten im Außenverhältnis als Gesamtschuldner, untereinander aber nur in Höhe ihres eigenen Erbteils. 

 

Erbenhaftung 


Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten. Durch die Erbschaft geht das gesamte Vermögen des Erblassers auf den oder die Erben über. Die Erben erhalten aber nicht nur das Vermögen, sondern auch die Schulden des Erblassers. Der Erbe tritt in die Schuldnerstellung des Erblassers. Grundsätzlich haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt und auch mit seinem eigenen Vermögen (unbeschränkte Erbenhaftung). 

Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören neben den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. 

In bestimmten Fällen ist die Erbenhaftung jedoch auf den Nachlass beschränkt (beschränkte Erbenhaftung), und zwar: 

 

  • vor der Annahme der Erbschaft, weil es sich zu diesem Zeitpunkt bei dem Eigenvermögen des Erben und dem Nachlass noch um getrennte Vermögensmassen handelt (vorläufiger Erbe, § 1958 BGB) 

 

  • nach Annahme der Erbschaft bei Anordnung von Nachlassverwaltung oder bei Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens 

 

Die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren muss der Erbe beim Nachlassgericht beantragen. Durch das jeweilige Verfahren erfolgt zugunsten des Erben eine Trennung der Vermögensteile. Der Erbe haftet für Verbindlichkeiten des Erblassers nur noch mit dem Erbe, ist aber auch über das Erbe nicht mehr verfügungsberechtigt. Eine weitere Beschränkungsmöglichkeit ergibt sich aus der so genannten Dürftigkeitseinrede des Erben. Voraussetzung ist, dass der Wert des Nachlasses zu gering sein wird, um die Kosten einer Nachlassverwaltung oder eines Nachlasskonkurses zu decken (§ 1990 BGB). 

Steht das Erbe mehreren Erben zu (Erbengemeinschaft), bestehen für die Erbenhaftung einige Besonderheiten. Die Miterben sind Gesamtschuldner der gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten (§ 2058 BGB). 

 

Vor der Teilung des Nachlasses hat der Nachlassgläubiger zwei Möglichkeiten, um seine Rechte durchzusetzen: 

 

  • Er kann einen einzelnen Miterben als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen (Gesamtschuldklage). Der einzelne Miterbe kann aber die Einrede des ungeteilten Nachlasses erheben und so eine Haftung über seinen Miterbenanteil hinaus verweigern (§ 2059 Absatz 1 BGB). 

 

  • Er kann alle Miterben in ihrer gesamthänderischen Bindung in Anspruch nehmen (Gesamthandsklage). Aus dem Urteil einer Gesamthandsklage kann der Gläubiger aber nur in den ungeteilten Nachlass vollstrecken (§ 747 ZPO). 

 

Nach der Teilung des Nachlasses kann der Nachlassgläubiger nur noch die Gesamtschuldklage erheben, weil die Gesamthandsgemeinschaft aufgelöst ist. Der einzelne Miterbe haftet dann grundsätzlich in voller Höhe mit seinem gesamten Vermögen (Ausnahmen: §§ 2060, 2061 BGB). 

Bestattungspflicht 

 

Hat der Verstorbene keine Angehörigen und hat er zum Zeitpunkt des Todes nicht in einer Einrichtung nach § 13 Abs. 3 FBG gewohnt (Heim, Krankenhaus usw.), muss das Ordnungsamt die Bestattung „veranlassen“ (§ 13 Abs. 4 FBG).

 

Gemäß § 1968 BGB sind die Erben verpflichtet, die Kosten für die Beerdigung des Erblassers zu tragen. Gibt es mehrere Erben, haften diese als Gesamtschuldner.

Nach dem Bestattungsgesetz der Länder (hier: Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz, § 13) sind die Angehörigen zur Bestattung der verstorbenen Familienangehörigen gesamtschuldnerisch verpflichtet. Die Erbausschlagung ändert nichts an der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht. Unabhängig davon, ob man Erbe ist oder nicht, können Angehörige zur Tragung der Beerdigungskosten herangezogen werden. Die landesrechtlichen Bestimmungen des Bestattungsrechts verpflichten somit die Angehörigen des Verstorbenen, diesen ordnungsgemäß zu bestatten.

 

Hierbei kommt es insofern nicht darauf an, ob der bestattungspflichtige Angehörige auch Erbe ist. Bestattungspflichtig nach landesrechtlichen Bestimmungen sind immer in folgender Reihenfolge: der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern und die Geschwister des Verstorbenen. 

Nur wenn die Angehörigen selbst sozialhilfebedürftig sind, übernimmt auf Antrag in einem zweiten Schritt das Sozialamt die Kosten anstelle des Angehörigen. Die Entscheidung, welche Kosten im Einzelfall erforderlich sind, hat das Sozialamt nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen.

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