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Nachlassinsolvenzverfahren 

Der Erbe rückt nach den §§ 1922, 1967 BGB in die Rechtsstellung des Erblassers ein und haftet damit für die Nachlassverbindlichkeiten nicht nur mit dem ererbten Vermögen, dem Nachlass, sondern auch mit seinem/ihrem gesamten übrigen Vermögen. 

Sofern der Erbe die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass begrenzen will, kann er/sie die Nachlassverwaltung (bei dem Nachlassgericht) oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen (§1975 BGB). 

Die Nachlassverwaltung kommt in Betracht, wenn der Nachlass voraussichtlich zur Befriedigung der Nachlassgläubiger ausreicht; anderenfalls ist die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§§ 1980, 1985 Abs. 2 BGB). Das Nachlassinsolvenzverfahren bezieht sich folglich nur auf die Verwertung des Nachlasses, und zwar nur zu Gunsten der Nachlassgläubiger (§§ 11 Abs. 2 Nr. 2, 325 InsO). 

Abgesehen von den in den §§ 315 ff InsO enthaltenen besonderen Bestimmungen gelten für das Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich dieselben Regeln wie für das „normale" Insolvenzverfahren. Das Verfahren setzt die Stellung eines Antrages bei dem (von der jeweiligen Landesregierung gem. § 2 InsO zum Insolvenzgericht bestimmten) Amtsgericht voraus.

Örtlich zuständig ist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes den Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit gehabt hat (sofern er zu diesem Zeitpunkt noch selbständig erwerbstätig gewesen war), im Übrigen das Gericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten allgemeinen Gerichtstand (regelmäßig der Wohnsitz - § 13 ZPO -) gehabt hat (§§ 2, 315 InsO). 


Insolvenzgründe: 


Das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes ist Voraussetzung der Begründetheit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und damit der Verfahrenseröffnung (§ 16 InsO). Im Nachlassinsolvenzverfahren sind gemäß § 320 InsO Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung die Eröffnungsgründe. 


Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn der Schuldner bzw. hier der Nachlass nicht in der Lage ist, die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen. Nach dieser Rechtslage wird allein auf die fehlenden finanziellen Mittel des Schuldners bzw. des Verstorbenen abgestellt, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. 


Die Überschuldung des Nachlasses ist, wie im Regelinsolvenzverfahren die Überschuldung juristischer Personen, Eröffnungsgrund. Nach der Legaldefinition des § 19 Abs. 2 liegt Überschuldung vor, wenn die Verbindlichkeiten (Passiva) die bestehenden Vermögenswerte (Aktiva) übersteigen. 

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