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Die gewillkürte Erbfolge

 

Die Verfügung von Todes wegen (gewillkürte Erbfolge) kann

 

  • einseitig durch Testament (§ 1937 BGB) oder

  • zweiseitig durch Erbvertrag (§ 1941 BGB)

       erfolgen. 

  • Folgende Bestimmungen kann der Erblasser treffen:

  • Erbeinsetzung (§ 1937 BGB)

  • Ausschluss von der gesetzlichen Erbfolge (§ 1938 BGB)

  • Vermächtnis (§ 1939 BGB)

  • Auflage (§ 1940 BGB)

  • Vor- und Nacherbschaft (§§ 2100ff. BGB)

  • Ersatzerben (§§ 2096ff. BGB)

  • Teilungsanordnungen (§ 2048 BGB)

  • Testamentsvollstrecker (§§ 2197ff. BGB)

  • Entziehung und Beschränkung des Pflichtteils (§§ 2333ff. BGB)

 

Testament

Der Erblasser kann ein Testament (§ 2247 I BGB) nur durch eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Das Dokument muss nicht die Überschrift Testament tragen. Es muss aber daraus hervorgehen, dass es sich um eine Verfügung für den Fall des Todes handelt. Notarielle Beurkundung des Testaments ist nicht zwingend aber sinnvoll.

 

Die Vor- und Nacherbschaft

Grundsätzlich fällt die Erbmasse in das Vermögen des Erben. Der weitere Verlauf richtet sich dann nach der gesetzlichen Erbfolge bzw. nach dem Testament des Erben für dessen Todesfall. Der Erblasser selbst hat daher auf die weiteren Vermögensübergänge keinen Einfluss mehr. Für Fälle in denen eine Person eine andere Person von Todes wegen begünstigen will, ohne aber dessen Erben zu begünstigen, sieht das BGB die Vor- und Nacherbschaft vor: Der Erblasser setzt einen Erben (Nacherben) in der Weise ein, dass dieser erst dann Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe (Vorerbe) geworden ist, § 2100 BGB. Vor- und Nacherbe sind beide Rechtsnachfolger des Erblassers. Sie sind jedoch nicht nebeneinander (wie bei Miterben) sondern ZEITLICH NACHEINANDER Rechtsnachfolger.

  

Miterben

Wenn mehrere Personen Erbe sind (Miterben), entsteht kraft Gesetzes eine ERBENGEMEINSCHAFT. Dabei handelt es sich um eine Form der sog. Gesamthandsgemeinschaft, d.h. die Rechte und Pflichten beziehen sich immer auf sämtliche Miterben. Den Miterben gehört folglich auch kein bestimmter Nachlassgegenstand, sondern jeweils nur ein Bruchteil daran. Nur alle Miterben zusammen können über einen Nachlassgegenstand verfügen, § 2033 II, 2040 I BGB. Aufgrund der gesamthänderischen Bindung wird der gesamte Nachlass zu einem Sondervermögen. Er bildet also eine vom Vermögen der Miterben getrennte Vermögensmasse, so dass ein Gläubiger einen vollstreckbaren Titel gegen alle Miterben erwirken muss, wenn er in den Nachlass vollstrecken will, § 747 ZPO. Die Verwaltung des Nachlasses steht grundsätzlich allen Miterben nach § 2038 I 1 BGB gemeinschaftlich zu. Es entscheidet die Stimmenmehrheit, § 2038 II, 745 I BGB. Die Stimmenmehrheit richtet sich nicht nach Köpfen, sondern nach den formalen Erbteilen, § 745 I 2 BGB. Nach § 2042 BGB kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen, so dass ein Schutz der Miterben vor einer Majorisierung besteht.

  

Vermächtnis

Das Vermächtnis ist neben der Erbeinsetzung die zweite Form der Verfügung des Erblassers über sein Vermögen von Todes wegen. Notwendig ist dieses Rechtsinstitut, weil das deutsche Recht keine Vererbung einzelner Gegenstände kennt, d.h. der Erbe ist immer Gesamtrechtsnachfolger. Der Vermächtnisnehmer erhält einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben. Der ERBE WIRD als Gesamtrechtsnachfolger EIGENTÜMER der in der Erbmasse liegenden Vermögenswerte. Durch das Vermächtnis begründet der Erblasser für den Berechtigten das Recht, von dem Belasteten (Erbe) die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern, § 2174 BGB. Nach § 1939 BGB kann Gegenstand eines Vermächtnisses jeder Vermögensvorteil sein. Darunter fallen neben körperlichen Gegenständen auch Forderungen, Rechte und Sachgesamtheiten.

  

Pflichtteil

Den Interessenkonflikt zwischen der Testierfreiheit, d.h. dem Recht einer Person, über sein Vermögen von Todes wegen frei zu verfügen, und der Fürsorgepflicht gegenüber der Familie hat der Gesetzgeber durch das Pflichtteilsrecht gelöst. Die nächsten Angehörigen des Erblassers werden danach - zumindest wirtschaftlich - mit einem gewissen Mindestumfang an der Erbmasse beteiligt. Sie erlangen zwar nicht die Rechtsstellung als (Mit-)Erben, erhalten aber einen ABFINDUNGSANSPRUCH IN GELD.

Bei den Abkömmlingen des Erblassers schließen die dem Erblasser näher stehenden Abkömmlinge (Kinder) die dem Grad nach weiter entfernten Abkömmlinge (Enkel etc.) vom Pflichtteilsanspruch aus, § 2309 BGB. Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn kein Abkömmling (Kind, Enkel) vorhanden ist, d.h. die Eltern werden von den Abkömmlingen ausgeschlossen, §§ 2309, 1924 I, 1930 BGB. Mit Ausnahme des Falls, dass im Todeszeitpunkt die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, ist der Ehegatte des Erblassers auf jeden Fall pflichtteilsberechtigt, §§ 2303 II, 1933 BGB.

Der Pflichtteilsberechtigte wird nicht Erbe oder Miterbe. Er erhält lediglich einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags (schuldrechtlicher Anspruch) von 50 % des Werts, den sein gesetzlicher Erbteil haben würde, § 2303 I 2 BGB.

  

Vorweggenommene Erbfolge

Vorweggenommene Erbfolge liegt vor, wenn der Erblasser noch bei Lebzeiten einer anderen Person Vermögenswerte im Schenkungsweg mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge überträgt.

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