Erbschein
Erbschein
Ein Erbschein dokumentiert die Erbenstellung. Jedem dem Sie den Erbschein vorlegen, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen (sog. "öffentlicher Glaube", vgl. § 2366 BGB). Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt anhand eines Erbscheins zu führen (vgl. § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung - GBO). Besteht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, so genügt es regelmäßig, dass diese Verfügungen nebst dem Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 GBO).
Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - (§ 2353 BGB). Das Nachlassgericht ist an den jeweiligen Antrag gebunden und darf keinen anderen als den beantragten Erbschein erteilen (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2353).
Das Erbscheinverfahren ist in den §§ 2353 ff. BGB geregelt. Hiernach wird zwischen folgenden Erbscheinarten unterschieden:
(1) Erbschein für den Alleinerben (vgl. §§ 2353 1. Halbsatz BGB)
(2) Teilerbschein (vgl. §§ 2353 2. Halbsatz BGB)
(3) Gegenständlich beschränkter Erbschein (vgl. § 2369 BGB)
(4) Gemischter Erbschein (vgl. §§ 2353 BGB)
(5) Gemeinschaftlicher Erbschein (vgl. §§ 2357 BGB)
(6) Gemeinschaftlicher Teilerbschein