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Erbschein

Ein Erbschein dokumentiert die Erbenstellung. Jedem dem Sie den Erbschein vorlegen, kann sich auf die Richtigkeit des Erbscheins verlassen (sog. "öffentlicher Glaube", vgl. § 2366 BGB). Befindet sich im Nachlass eine Immobilie, so ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt anhand eines Erbscheins zu führen (vgl. § 35 Abs. 1 Grundbuchordnung - GBO). Besteht ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag, so genügt es regelmäßig, dass diese Verfügungen nebst dem Eröffnungsprotokoll vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 GBO). 

Zuständig für die Erteilung des Erbscheines ist das Amtsgericht - Nachlassgericht - (§ 2353 BGB). Das Nachlassgericht ist an den jeweiligen Antrag gebunden und darf keinen anderen als den beantragten Erbschein erteilen (Palandt/Edenhofer, BGB, § 2353).

 
Das Erbscheinverfahren ist in den §§ 2353 ff. BGB geregelt. Hiernach wird zwischen folgenden Erbscheinarten unterschieden: 

 

(1) Erbschein für den Alleinerben (vgl. §§ 2353 1. Halbsatz BGB) 

(2) Teilerbschein (vgl. §§ 2353 2. Halbsatz BGB) 

(3) Gegenständlich beschränkter Erbschein (vgl. § 2369 BGB) 

(4) Gemischter Erbschein (vgl. §§ 2353 BGB) 

(5) Gemeinschaftlicher Erbschein (vgl. §§ 2357 BGB) 

(6) Gemeinschaftlicher Teilerbschein 

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