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Erbrecht Ehegatten

Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten, § 1931 BGB

Wenn im Zeitpunkt des Todes einer natürlichen Person eine rechtsgültige Ehe bestand, hat der überlebende Ehegatte das Erbrecht nach § 1931 BGB. Der § 1933 BGB enthält eine Ausnahme zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten. Danach ist das Erbrecht des Ehegatten ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die SCHEIDUNG der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Das Erbrecht des Ehegatten ist auch ausgeschlossen, wenn der Erblasser berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte.

Verwandte des Erblassers und deren Ordnung

Leben zur Zeit des Erbfalls neben dem Ehegatten des Erblassers noch Verwandte, ist für die Erbquote entscheidend, zu welcher Ordnung diese Verwandten gehören, § 1931 I-II BGB. Wird der Ehegatte nicht Alleinerbe, so ist § 1932 BGB über das sog. Voraus zu beachten. Danach erhält der Ehegatte vorab die zum Haushalt gehörenden bzw. zu einer angemessenen Haushaltsführung erforderlichen Gegenstände. Außerdem ist u.U. ein Anspruch auf Unterhalt während der ersten 30 Tage nach dem Erbfall gegeben. Dieser Anspruch (als gesetzliches Vermächtnis) steht neben dem Ehegatten allen Familienangehörigen zu, die zum Hausstand des Erblassers gehört und Unterhalt bezogen haben, § 1969 BGB.

Ehelicher Güterstand

Der gesetzliche Güterstand ist die Zugewinngemeinschaft. Sie greift wenn die Ehegatten keine abweichende Vereinbarung getroffen haben (Ehevertrag). Dann ist über den Verweis in § 1931 III BGB der § 1371 BGB zu beachten. Danach wird beim Tod eines Ehegatten zunächst der Zugewinnausgleich vorgenommen. Diese Vornahme erfolgt unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn angefallen ist oder nicht. 

Gütertrennung

Bei der Gütertrennung ist § 1931 IV BGB zu beachten. Danach erbt der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen, wenn neben dem Ehegatten nur ein oder zwei Kinder als gesetzliche Erben berufen sind. Bei drei und mehr Kindern bleibt es bei der Grundregel, da der Ehegattenerbteil von 1/4 dann nicht mehr kleiner ist als der Erbteil jedes Kindes.

Gütergemeinschaft

Bei der Gütergemeinschaft ist das Gemeinschaftsgut, das Sondergut und das Vorbehaltsgut zu unterscheiden, §§ 1415ff. BGB. Mit Ausnahme des Sonder- und des Vorbehaltsguts wird das übrige Vermögen der Ehegatten bei Eheschließung bzw. entsprechender Vereinbarung Gesamtgut, d.h. gemeinschaftliches Vermögen.

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